Gesetzliche Hinweise
Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz
Der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin bekennt sich ausdrücklich zur Einhaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes bieten wir Ihnen die Möglichkeit, potentielle Missstände, Verstöße oder Bedenken anonym und sicher zu melden. Wir verstehen, dass es wichtig ist, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Mitarbeitende und alle anderen Personen, die mit uns in Kontakt stehen, sicher fühlen, ihre Beobachtungen mitzuteilen. Ihre Hinweise sind entscheidend für die kontinuierliche Verbesserung innerhalb des Unternehmensverbundes und den Schutz unserer Werte. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet uns dazu, Meldungen ernst zu nehmen und vertraulich zu behandeln. Bei Bestätigung eines Verstoßes ergreifen wir die notwendigen Maßnahmen, um die Situation zu klären und Verbesserungen herbeizuführen.
Um Missständen effektiv zu begegnen, bietet der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin die Möglichkeit einer Meldung gemäß HinSchG auf unserer Meldeseite. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Ablauf des Meldeprozesses: Meldeseite (Link).
Was kann gemeldet werden?
Sie können Informationen über Verstöße melden. Gemeint sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem in unserem Unternehmensverbund stehenden Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Außerdem können Sie Versuche über die Verschleierung solcher Verstöße melden. In den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen konkret:
- Verstöße, die strafbewehrt sind
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (z.B. Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat, Ausschuss für Wirtschaftsfragen, Schwerbehindertenvertretung) dient; sowie
- sonstige Verstöße gegen Bundes-, Landes- oder EU-Recht in den Rechtsbereichen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis t und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 sowie in § 2 Abs. 2 HinSchG abschließend aufgezählt sind. Darunter fallen z.B. Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz oder Vorgaben zum Datenschutz.
Interne Meldestelle zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin bekennt sich uneingeschränkt zu den international anerkannten Menschenrechten. Dies schließt unsere unternehmerische Verantwortung ein, innerhalb unserer Liefer- und Wertschöpfungskette mit größtmöglicher Sorgfalt möglichen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen vorzubeugen. Wir verpflichten uns, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowohl in unseren Einrichtungen und Tochtergesellschaften als auch gegenüber unseren Vertragspartnern und Lieferanten sowie allen anderen Personen, mit denen wir geschäftliche Beziehungen pflegen anzuwenden. Die Umsetzung dieser Regelungen ist ein kontinuierlicher Prozess, den wir stets optimieren. Wir bieten ein Hinweisgebersystem nach § 8 LkSG an, über das Sie bei bestehenden oder vermuteten Verstößen eine Meldung abgeben können. Diese Hinweise werden sorgfältig geprüft und bei Bestätigung des Verdachts werden geeignete Maßnahmen ergriffen. Auf unserer Meldeseite finden Sie auch weitere ausführliche Informationen zum Ablauf des Meldeprozesses.
Unsere Meldeseite finden sie hier (Link).
Was kann gemeldet werden?
Die Verletzung menschenrechtsbezogener (§ 2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogener (§ 2 Abs. 3 LkSG) Pflichten, wie:
- Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit (Nr. 1 und 2)
- Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Form der Sklaverei (Nr. 3 und Nr. 4)
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 5)
- Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (Nr. 6)
- Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (Nr. 7)
- Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (Nr. 8)
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (Nr. 9)
- Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (Nr. 10)
- Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (Nr. 11)
- Verstoß gegen das Verbot eines (…) Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (Nr. 12)
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (Nr. 1 - 3)
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholmer-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (Nr. 4 und Nr. 5)
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens (Nr. 6 - 8).
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2016/2102 sowie des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) erstellt und beschreibt den aktuellen Stand der Barrierefreiheit unserer Webseite.
Diese Erklärung basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
- EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), insbesondere § 12 zur Barrierefreiheit in der Informatik
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches für Websites und mobile Anwendungen gilt, die Dienstleistungen für Verbraucher anbieten
Status der Barrierefreiheit
Wir sind bestrebt, die digitalen Angebote auf unserer Website www.diakonie-st-martin.de für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich zu gestalten. Der aktuelle Status stellt sich wie folgt dar:
- Unsere Website ist weitgehend barrierefrei gestaltet und entspricht in wesentlichen Teilen den Anforderungen der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) auf Konformitätsstufe AA
- Die Inhalte sind strukturiert aufbereitet und mit assistiven Technologien wie Screenreadern nutzbar
Aktuell in Bearbeitung befindliche technische Anpassungen:
- Optimierung der Tastaturbedienbarkeit bei komplexen Formularelementen
- Verbesserung der Farbkontraste in einigen Bereichen der Benutzeroberfläche
- Implementierung von ARIA-Attributen für dynamische Inhalte
- Erstellung aussagekräftiger Alternativtexte für alle relevanten Bilder
- Überarbeitung der PDF-Dokumente gemäß PDF/UA-Standard
Kontinuierliche redaktionelle Optimierung:
- Regelmäßige Überprüfung und Verbesserung der Textstruktur
- Vereinfachung komplexer Inhalte für bessere Verständlichkeit
- Ergänzung fehlender Alternativtexte bei neuen Medieninhalten
- Schulung der Redakteure zur barrierefreien Inhaltserstellung
Kontaktinformationen
Wir sind stets bemüht, die Barrierefreiheit unserer Website zu verbessern. Ihr Feedback hilft uns dabei, bestehende Barrieren zu identifizieren und zu beseitigen. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
Bei Fragen, Anmerkungen oder Problemen bezüglich der Barrierefreiheit unserer Website stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte benutzen Sie dafür folgende Kontaktmöglichkeiten:
- E-Mail: kommunikation(at)diakonie-st-martin.de
- Telefon: +49 35891 38265
Wir bemühen uns, auf Ihre Anfragen zur Barrierefreiheit schnellstmöglich zu reagieren und nach akzeptablen Lösungen zu suchen.
Datum der letzten Überprüfung: 1. Juni 2025
Methode der Überprüfung: Kombination aus automatisierten Tests und manueller Prüfung durch Experten
Gültigkeitszeitraum: Diese Erklärung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Die nächste planmäßige Überprüfung erfolgt bis spätestens 31.12.2025