Gesetzliche Hinweise


Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz

Der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin bekennt sich ausdrücklich zur Einhaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes bieten wir Ihnen die Möglichkeit, potentielle Missstände, Verstöße oder Bedenken anonym uns sicher zu melden. Wir verstehen, dass es wichtig ist, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Mitarbeitende und alle anderen Personen, die mit uns in Kontakt stehen, sicher fühlen, ihre Beobachtungen mitzuteilen. Ihre Hinweise sind entscheidend für die kontinuierliche Verbesserung innerhalb des Unternehmensverbundes und den Schutz unserer Werte. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet uns dazu, Meldungen ernst zu nehmen und vertraulich zu behandeln. Bei Bestätigung eines Verstoßes ergreifen wir die notwendigen Maßnahmen, um die Situation zu klären und Verbesserungen herbeizuführen. Um Missständen effektiv zu begegnen, stellen wir Ihnen Möglichkeiten eines Hinweisgebersystems zur Verfügung:

Als Ombudsperson für die interne Meldestelle der Diakonie St. Martin und allen verbundenen Unternehmen ist die Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB beauftragt.

Sie erreichen die Ombudsperson telefonisch unter 0351/563 90 74 und per Mail an meldestelle-diakonie-st-martin(at)battke-gruenberg.de  Falls Sie ein persönliches Treffen mit der Ombudsperson wünschen, sei es in Person oder in einer Videokonferenz, können Sie über die vorgenannten Kontaktdaten einen Termin vereinbaren.

Bitte geben Sie Ihren vollständigen Namen und entweder eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse an, unter der die interne Meldestelle Sie kontaktieren darf.

Der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin bietet zudem die Möglichkeit einer anonymen Meldung gemäß HinSchG auf unserer Meldeseite: https://prod.osapiens.cloud/portal/portal/webbundle/supplier-os-hub/supplier-os-hub/public-access-app/complaint.html#/public/hub/diakonie-st-martin/DEFAULT/complaint/new   Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zum Ablauf des Meldeprozesses.

 

Was kann gemeldet werden?

Sie können Informationen über Verstöße melden. Gemeint sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem in unserem Unternehmensverbund stehenden Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Außerdem können Sie Versuche über die Verschleierung solcher Verstöße melden. In den Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen konkret:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (z.B. Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat, Ausschuss für Wirtschaftsfragen, Schwerbehindertenvertretung) dient; sowie
  • sonstige Verstöße gegen Bundes-, Landes- oder EU-Recht in den Rechtsbereichen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis t und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 sowie in § 2 Abs. 2 HinSchG abschließend aufgezählt sind. Darunter fallen z.B. Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz oder Vorgaben zum Datenschutz.

 

 

Interne Meldestelle zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

 

Der Unternehmensverbund Diakonie St. Martin bekennt sich uneingeschränkt zu den international anerkannten Menschenrechten. Dies schließt unsere unternehmerische Verantwortung ein, innerhalb unserer Liefer- und Wertschöpfungskette mit größtmöglicher Sorgfalt möglichen Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen vorzubeugen. Wir verpflichten uns, das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sowohl in unseren Einrichtungen und Tochtergesellschaften als auch gegenüber unseren Vertragspartnern und Lieferanten sowie allen anderen Personen, mit denen wir geschäftliche Beziehungen pflegen anzuwenden. Die Umsetzung dieser Regelungen ist ein kontinuierlicher Prozess, den wir stets optimieren. Wir bieten ein Hinweisgebersystem nach §8 LkSG an, über das Sie bei bestehenden oder vermuteten Verstößen eine Meldung abgeben können. Diese Hinweise werden sorgfältig geprüft und bei Bestätigung des Verdachts werden geeignete Maßnahmen ergriffen. Auf unserer Meldeseite finden Sie auch weitere ausführliche Informationen zum Ablauf des Meldeprozesses. Unsere Meldeseite finden Sie hier: https://prod.osapiens.cloud/portal/portal/webbundle/supplier-os-hub/supplier-os-hub/public-access-app/complaint.html#/public/hub/diakonie-st-martin/DEFAULT/complaint/new

 

Was kann gemeldet werden?

Die Verletzungen menschenrechtsbezogener (§2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogener (§2 Abs. 3 LkSG) Pflichten, wie:

  • Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit (Nr. 1 und 2)
  • Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei (Nr. 3 und Nr. 4)
  • Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 5)
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (Nr. 6)
  • Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung (Nr. 7)
  • Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (Nr. 8)
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigungen (Nr. 9)
  • Widerrechtliche Verletzung von Landrechten (Nr. 10)
  • Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen führen können (Nr. 11)
  • Verstoß gegen das Verbot eines ( ... ) Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition (= weitere Menschenrechte) zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (Nr. 12)
  • Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (Nr. 1-3)
  • Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (Nr. 4 und Nr. 5)
  • Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens (Nr. 6 bis 8)